Recht:Artikel 44 DSGVO Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung

Aus Datenschutzhandbuch
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Artikel Nr. 44
Kapitel V Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
Abschnitt
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 101 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 102 DSGVO
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung 2018/05/23
Historie Stammfassung geändert durch: ABl L 2018/127
Außerkrafttretensdatum
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Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 122Tw stattgegebene Besschwerde wegen Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien gem. Art 45 ff DSGVO bei gleichzeitger Abweisung der BEschwerde gegen die US-Firma (Zweitbeschwerdegegnerin)
NachrichtenTitel
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Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.