Recht:Artikel 48 DSGVO Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

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Artikel Nr. 48
Kapitel V Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
Abschnitt
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 115 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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NachrichtenTitel
06.12.2021 1Deutschland: Verwaltungsgericht Wiesbaden untersagt Einsatz von Cookiebot

Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.