Recht:Artikel 51 DSGVO Aufsichtsbehörde

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Artikel Nr. 51
Kapitel VI Unabhängige Aufsichtsbehörden
Abschnitt 1 Unabhängigkeit
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 117 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 118 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 119 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 024Amtswegiges Prüfverfahren wegen Verletzungen von Pflichten nach der DSGVO
ATDSB 029Zurückgewiesener Antrag auf Feststellung der Rechtskonformität der Auskunftserteilung
ATDSB 081Beschwerde wegen unvollständiger Auskunftserteilung gegen Augenoptikfirma
ATDSB 082Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gegen die BSAG (nach einer Hausdurchsuchung)
ATDSB 084Abgewiesene Beschwerde gegen die Österreichische Post AG wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Scan und Speicherung der Ausweisdaten bei einer Sendungsbehebung (Einschreiben)
ATDSB 087Teilweise stattgegebener Beschwerde wegen Verletzung der Auskunftspflicht und im Recht auf Geheimhaltung im Zuge von Streitigkeiten bei laufendem Scheidungsverfahren.
ATDSB 088Tw genehmigter Antrag auf Akkreditierung als Überwachungsstelle für insgesamt drei genehmigt Verhaltensregeln
ATDSB 092Stattgegebene Beschwerde im Recht auf Geheimhaltung nach Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten beim Betreten einer Wiener Gaststätte während der Gültigkeit der Wiener Contact-Tracing Verordnung auf Grundlage des Epidemiegesetzes
ATDSB 104Stattgegebene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gegen Bankmitarbeiter wegen Anfertigung einer Ausweiskopie beim Wechsel von 100€ in Fremdwährung
ATDSB 109Abgewiesene Beschwerde wegen vorgeblicher Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Geschwindigkeitsüberwachung mittels Section Control
Weitere Einträge ...
NachrichtenTitel
03-07-2020 2Österreichische Datenschutzbehörde beklagt Personalmangel
29-05-2020 3ÖSterreichische Datenschutzbehörde wird aufgestockt

(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).

(2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.

(3) Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die diese Behörden im Ausschuss vertritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.

(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.