Recht:Artikel 55 DSGVO Zuständigkeit

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
Artikel Nr. 55
Kapitel VI Unabhängige Aufsichtsbehörden
Abschnitt 2 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 122 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
Vorhergehende Seite Artikel 54 DSGVO Errichtung der Aufsichtsbehörde
Folgende Seite Artikel 56 DSGVO Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 013Abgewiesene Beschwerde über eine Verletzung im Recht auf Löschung
ATDSB 034Zurückgewiesene Beschwerde über Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
ATDSB 035Zurückgewiesene Beschwerde über eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
ATDSB 078Teilweise genehmigter Antrag auf Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten (Bilddaten aus öffentlichem Raum) zu wissenschaftlichen Zwecken innerhalb der Europäischen Union
ATDSB 120Zurückgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im echt auf Geheimhaltung gegen den Botschafter eines Drittstaats. Die Botschaft hatte das Wählerregister am Botschaftsgebäude in Wien öffentlich ausgehängt. Zurückweisung der Beschwerde aufgrund völkerrectlicher Immunität
ATDSB 124Wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Beschwerde egen das Landesgericht Wiener Neustadt wegen Verletzung im Recht auf Löschung (von Vermögensdaten) gg das Landesgericht Wiener Neustadt
NachrichtenTitel
25-02-2020 2Unmut bei Datenschützern. Vorgehen gegen internationale Konzerne immer noch schwierig.
Aktuelles 2019-KW06Datenlöschung heißt nicht Vernichtung

(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.

(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.

(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.