Recht:Artikel 56 DSGVO Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde

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Artikel Nr. 56
Kapitel VI Unabhängige Aufsichtsbehörden
Abschnitt 2 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 124 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 125 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 126 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 127 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 128 DSGVO
Inkrafttretensdatum
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Historie
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Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 032Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft und zurückgewiesene Beschwerde wegen einer Verletzung der Rechtmäßigkeit der Einwilligung
NachrichtenTitel
02.02.2022 1Belgische Datenschutzbehörde erklärt Schaltstelle für personalisierte Werbung für rechtswidrig
18.08.2022 1EDSA verabschiedet verbindlichen Beschluss zur Streitbeilegung gem. Art 65 DSGVO über die Bußgeldbemessung für den Hotelkozern Accor
24.02.2023 1EU-Kommission möchte Durchsetzung der DSGVO mit Gesetzesinitiative forcieren

(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.

(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.

(4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.

(5) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.

(6) Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.