Recht:Artikel 63 DSGVO Kohärenzverfahren

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Artikel Nr. 63
Kapitel VII Zusammenarbeit und Kohärenz
Abschnitt 2 Kohärenz
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 135 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.