Recht:Artikel 71 DSGVO Berichterstattung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 11. Mai 2017, 16:28 Uhr

Artikel Nr. 71
Kapitel VII Zusammenarbeit und Kohärenz
Abschnitt 3 Europäischer Datenschutzausschuss
Erwägungsgründe
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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(1) Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

(2) Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen Beschlüsse.