Recht:Artikel 71 DSGVO Berichterstattung: Unterschied zwischen den Versionen
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(1) Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt. | (1) Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt. | ||
− | (2) Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen Beschlüsse. | + | (2) Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in [[Recht:Artikel 70 DSGVO Aufgaben des Ausschusses|Artikel 70]] Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in [[Recht:Artikel 65 DSGVO Streitbeilegung durch den Ausschuss|Artikel 65]] genannten verbindlichen Beschlüsse. |
Aktuelle Version vom 7. August 2017, 09:19 Uhr
Artikel Nr. | 71 |
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Kapitel | VII Zusammenarbeit und Kohärenz |
Abschnitt | 3 Europäischer Datenschutzausschuss |
Erwägungsgründe | |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
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(1) Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
(2) Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen Beschlüsse.