Recht:Artikel 71 DSGVO Berichterstattung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
K (Move page script verschob die Seite Recht:Artikel 71 Berichterstattung DSGVO nach Recht:Artikel 71 DSGVO Berichterstattung, ohne dabei eine Weiterleitung anzulegen)
 
Zeile 6: Zeile 6:
 
(1)  Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
 
(1)  Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
  
(2)  Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen Beschlüsse.
+
(2)  Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in [[Recht:Artikel 70 DSGVO Aufgaben des Ausschusses|Artikel 70]] Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in [[Recht:Artikel 65 DSGVO Streitbeilegung durch den Ausschuss|Artikel 65]] genannten verbindlichen Beschlüsse.

Aktuelle Version vom 7. August 2017, 09:19 Uhr

Artikel Nr. 71
Kapitel VII Zusammenarbeit und Kohärenz
Abschnitt 3 Europäischer Datenschutzausschuss
Erwägungsgründe
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
Vorhergehende Seite Artikel 70 DSGVO Aufgaben des Ausschusses
Folgende Seite Artikel 72 DSGVO Verfahrensweise

(1) Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

(2) Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen Beschlüsse.