Recht:Artikel 72 DSGVO Verfahrensweise

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Artikel Nr. 72
Kapitel VII Zusammenarbeit und Kohärenz
Abschnitt 3 Europäischer Datenschutzausschuss
Erwägungsgründe
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.