Recht:Artikel 73 DSGVO Vorsitz
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Artikel Nr. | 73 |
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Kapitel | VII Zusammenarbeit und Kohärenz |
Abschnitt | 3 Europäischer Datenschutzausschuss |
Erwägungsgründe | |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
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Nachrichten | Titel |
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26.05.2023 1 | Europäischer Datenschutzausschuss wählt Finnin zur neuen Vorsitzenden |
(1) Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.