Recht:Artikel 73 DSGVO Vorsitz

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Artikel Nr. 73
Kapitel VII Zusammenarbeit und Kohärenz
Abschnitt 3 Europäischer Datenschutzausschuss
Erwägungsgründe
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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NachrichtenTitel
26.05.2023 1Europäischer Datenschutzausschuss wählt Finnin zur neuen Vorsitzenden

(1) Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.