Recht:Artikel 77 DSGVO Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

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Artikel Nr. 77
Kapitel VIII Rechtsbehelfe Haftung und Sanktionen
Abschnitt
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 141 DSGVO
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung 2018/05/23
Historie Stammfassung geändert durch: ABl L 2018/127
Außerkrafttretensdatum
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Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 001Stattgegebene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Löschung (Gläubigerschutzverband)
ATDSB 002Stattgegebene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Telekommunikationsunternehmen)
ATDSB 006Zurückgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Löschung (Medienprivileg)
ATDSB 009Zurückgewiesene Beschwerde über die Verletzung in nicht näher bestimmten Datenschutzrechten
ATDSB 010Stattgegebene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Werbeanrufe/Cold Calls)
ATDSB 013Abgewiesene Beschwerde über eine Verletzung im Recht auf Löschung
ATDSB 026Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Auskunft (Einzelhandelsunternehmen)
ATDSB 027Zurückgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung
ATDSB 029Zurückgewiesener Antrag auf Feststellung der Rechtskonformität der Auskunftserteilung
ATDSB 032Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft und zurückgewiesene Beschwerde wegen einer Verletzung der Rechtmäßigkeit der Einwilligung
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NachrichtenTitel
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(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.