Recht:Artikel 7 DSGVO Bedingungen für die Einwilligung

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Artikel Nr. 7
Kapitel II Grundsätze
Abschnitt
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 32 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 33 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 42 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 43 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 011Abgewiesene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Widerspruch und Geheimhaltung (Medienunternehmen)
ATDSB 017Berechtigtes Prüfverfahren wegen einem Formular, das nicht den Vorgaben der DSGVO entspricht
ATDSB 022Stattgegebene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Sportverband)
ATDSB 024Amtswegiges Prüfverfahren wegen Verletzungen von Pflichten nach der DSGVO
ATDSB 032Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft und zurückgewiesene Beschwerde wegen einer Verletzung der Rechtmäßigkeit der Einwilligung
ATDSB 039Stattgegebene Beschwerde wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz
ATDSB 043Stattgegebene Beschwerde bezüglich einer Verletzung im Recht auf Löschung (Mobilfunkanbieter)
ATDSB 048Beschwerde, der teilweise Folge gegeben wird, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Information
ATDSB 049Automatische Einwilligung zur Bildverarbeitung bei Fahrt mit Sommerrodelbahn
ATDSB 063Abgewiesene Beschwerde wegen nicht erfolgter partieller, sondern vollständiger Löschung (Stammkundenprogramm)
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(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

(4) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.