Recht:Artikel 82 DSGVO Haftung und Recht auf Schadenersatz
Artikel Nr. | 82 |
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Kapitel | VIII Rechtsbehelfe Haftung und Sanktionen |
Abschnitt | |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 146 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 147 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 81 DSGVO Aussetzung des Verfahrens |
Folgende Seite | Artikel 83 DSGVO Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 079 | Abgewiesener Antrag auf Parteilstellung in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren gegen die vormalige Beschwerdegegnerin (der Beschwerde war stattgegeben worden) |
ATDSB 102 | Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (unrechtmäßige Nutzung der Adressdaten der Beschwerdeführer). Die Beschwerde wird abgewiesen. |
Nachrichten | Titel |
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01.02.2022 1 | Deutschland: Einbindung von Google Fonts ist rechtswidrig |
10-02-2020 2 | OGH: Richtungsweisendes Urteil zur Beweislast |
11.10.2022 1 | Postskandal - Max Schrems kritisiert Gutachten des EuGH zu Schadenersatz |
31-01-2020 1 | Mitarbeiterhaftung bei Datenschutz |
Aktuelles 2020-KW3 | Schadenersatzanspruch: Fotos von Mitarbeiter ohne Einwilligung auf Facebook gestellt |
(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
(2) Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
(3) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
(4) Ist mehr als ein Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter bzw. sowohl ein Verantwortlicher als auch ein Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt und sind sie gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen durch die Verarbeitung verursachten Schaden verantwortlich, so haftet jeder Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden, damit ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person sichergestellt ist.
(5) Hat ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 4 vollständigen Schadenersatz für den erlittenen Schaden gezahlt, so ist dieser Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter berechtigt, von den übrigen an derselben Verarbeitung beteiligten für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen ihrem Anteil an der Verantwortung für den Schaden entspricht.
(6) Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in Artikel 79 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind.