Recht:Artikel 86 DSGVO Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

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Artikel Nr. 86
Kapitel IX Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Abschnitt
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 154 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 117Bescheid im amtswegigen Prüfverfahren eines Datenschutzvorfalls beim Wiener Gesundheitsverbunds, der die Stadt Wien im Ergebis zur benachrichtigung der betroffenen Patientin verpdlichtet

Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.