Recht:Artikel 94 DSGVO Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

Aus Datenschutzhandbuch
Version vom 7. August 2017, 09:47 Uhr von Datenschutzplattform Redaktion (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Artikel Nr. 94
Kapitel XI Schlussbestimmungen
Abschnitt
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 166 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
Vorhergehende Seite Artikel 93 DSGVO Ausschussverfahren
Folgende Seite Artikel 95 DSGVO Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 011Abgewiesene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Widerspruch und Geheimhaltung (Medienunternehmen)
ATDSB 039Stattgegebene Beschwerde wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz

(1) Die Richtlinie 95/46/EG wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.

(2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Verweise auf die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise auf den kraft dieser Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss.