Recht:Artikel 96 DSGVO Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften

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Artikel Nr. 96
Kapitel XI Schlussbestimmungen
Abschnitt
Erwägungsgründe
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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NachrichtenTitel
02.06.2023 1Belgische Datenschutzbehörde erlässt Verbot der Übermittlung von Steuerdaten von in Belgien ansässigen US-Bürgern in die USA

Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich bringen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 24. Mai 2016 abgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor diesem Tag geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.