Recht:Erwägungsgrund 2 DSGVO
Aus Datenschutzhandbuch
Version vom 21. März 2017, 16:00 Uhr von Datenschutzplattform Redaktion (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „{{DSGVO-Erwägungsgrund-Vorlage |Erwägungsgrundnummer=2 }} Die Grundsätze und Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer person…“)
Inkrafttretensdatum | |
---|---|
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum |
Vorhergehende Seite | Erwägungsgrund 1 DSGVO |
---|---|
Folgende Seite | Erwägungsgrund 3 DSGVO |
Die Grundsätze und Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sollten gewährleisten, dass ihre Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gewahrt bleiben. Diese Verordnung soll zur Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und einer Wirtschaftsunion, zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Stärkung und zum Zusammenwachsen der Volkswirtschaften innerhalb des Binnenmarkts sowie zum Wohlergehen natürlicher Personen beitragen.