Recht:Erwägungsgrund 38 DSGVO

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
{| class="wikitable"

! Nummer | 38

|}
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
DSGVO-Artikel, die diesen Erwägungsgrund umsetzen
Artikel 8 DSGVO Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
Vorhergehende Seite Erwägungsgrund 37 DSGVO
Folgende Seite Erwägungsgrund 39 DSGVO


Kinder verdienen bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz, da Kinder sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind. Ein solcher besonderer Schutz sollte insbesondere die Verwendung personenbezogener Daten von Kindern für Werbezwecke oder für die Erstellung von Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen und die Erhebung von personenbezogenen Daten von Kindern bei der Nutzung von Diensten, die Kindern direkt angeboten werden, betreffen. Die Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung sollte im Zusammenhang mit Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden, nicht erforderlich sein.