Recht:Erwägungsgrund 48 DSGVO
Aus Datenschutzhandbuch
Version vom 21. März 2017, 18:32 Uhr von Datenschutzplattform Redaktion (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „{{DSGVO-Erwägungsgrund-Vorlage |Erwägungsgrundnummer=48 }} Verantwortliche, die Teil einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Einrichtungen sind, die e…“)
Inkrafttretensdatum | |
---|---|
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum |
DSGVO-Artikel, die diesen Erwägungsgrund umsetzen |
---|
Artikel 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung |
Vorhergehende Seite | Erwägungsgrund 47 DSGVO |
---|---|
Folgende Seite | Erwägungsgrund 49 DSGVO |
Verantwortliche, die Teil einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Einrichtungen sind, die einer zentralen Stelle zugeordnet sind können ein berechtigtes Interesse haben, personenbezogene Daten innerhalb der Unternehmensgruppe für interne Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden und Beschäftigten, zu übermitteln. Die Grundprinzipien für die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb von Unternehmensgruppen an ein Unternehmen in einem Drittland bleiben unberührt.