Recht:Erwägungsgrund 102 DSGVO
Aus Datenschutzhandbuch
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Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
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Außerkrafttretensdatum |
DSGVO-Artikel, die diesen Erwägungsgrund umsetzen |
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Artikel 44 DSGVO Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung |
Artikel 45 DSGVO Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses |
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Internationale Abkommen zwischen der Union und Drittländern über die Übermittlung von personenbezogenen Daten einschließlich geeigneter Garantien für die betroffenen Personen werden von dieser Verordnung nicht berührt. Die Mitgliedstaaten können völkerrechtliche Übereinkünfte schließen, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen beinhalten, sofern sich diese Übereinkünfte weder auf diese Verordnung noch auf andere Bestimmungen des Unionsrechts auswirken und ein angemessenes Schutzniveau für die Grundrechte der betroffenen Personen umfassen.