Recht:Erwägungsgrund 128 DSGVO
Aus Datenschutzhandbuch
Version vom 20. März 2019, 16:16 Uhr von DSA02 (Diskussion | Beiträge)
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
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Außerkrafttretensdatum |
DSGVO-Artikel, die diesen Erwägungsgrund umsetzen |
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Artikel 56 DSGVO Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde |
Artikel 60 DSGVO Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden |
Vorhergehende Seite | Erwägungsgrund 127 DSGVO |
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Folgende Seite | Erwägungsgrund 129 DSGVO |
Die Vorschriften über die federführende Behörde und das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz sollten keine Anwendung finden, wenn die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen im öffentlichen Interesse erfolgt. In diesen Fällen sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Behörde oder private Einrichtung ihren Sitz hat, die einzige Aufsichtsbehörde sein, die dafür zuständig ist, die Befugnisse auszuüben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden.