Recht:Erwägungsgrund 33 DSGVO
Aus Datenschutzhandbuch
Version vom 20. März 2019, 15:03 Uhr von Datenschutzplattform Redaktion (Diskussion | Beiträge)
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
---|---|
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum |
DSGVO-Artikel, die diesen Erwägungsgrund umsetzen |
---|
Artikel 7 DSGVO Bedingungen für die Einwilligung |
Vorhergehende Seite | Erwägungsgrund 32 DSGVO |
---|---|
Folgende Seite | Erwägungsgrund 34 DSGVO |
Oftmals kann der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten nicht vollständig angegeben werden. Daher sollte es betroffenen Personen erlaubt sein, ihre Einwilligung für bestimmte Bereiche wissenschaftlicher Forschung zu geben, wenn dies unter Einhaltung der anerkannten ethischen Standards der wissenschaftlichen Forschung geschieht. Die betroffenen Personen sollten Gelegenheit erhalten, ihre Einwilligung nur für bestimme Forschungsbereiche oder Teile von Forschungsprojekten in dem vom verfolgten Zweck zugelassenen Maße zu erteilen.