Recht:Erwägungsgrund 74 DSGVO
Aus Datenschutzhandbuch
Version vom 20. März 2019, 16:10 Uhr von Datenschutzplattform Redaktion (Diskussion | Beiträge)
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
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Letzte Änderung | |
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Außerkrafttretensdatum |
DSGVO-Artikel, die diesen Erwägungsgrund umsetzen |
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Artikel 24 DSGVO Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen |
Artikel 32 DSGVO Sicherheit der Verarbeitung |
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Folgende Seite | Erwägungsgrund 75 DSGVO |
Die Verantwortung und Haftung des Verantwortlichen für jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch ihn oder in seinem Namen erfolgt, sollte geregelt werden. Insbesondere sollte der Verantwortliche geeignete und wirksame Maßnahmen treffen müssen und nachweisen können, dass die Verarbeitungstätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung stehen und die Maßnahmen auch wirksam sind. Dabei sollte er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung und das Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen berücksichtigen.