Recht:Erwägungsgrund 92 DSGVO
Aus Datenschutzhandbuch
Version vom 20. März 2019, 16:15 Uhr von Datenschutzplattform Redaktion (Diskussion | Beiträge)
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
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Artikel 35 DSGVO Datenschutz-Folgenabschätzung |
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Unter bestimmten Umständen kann es vernünftig und unter ökonomischen Gesichtspunkten zweckmäßig sein, eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht lediglich auf ein bestimmtes Projekt zu beziehen, sondern sie thematisch breiter anzulegen — beispielsweise wenn Behörden oder öffentliche Stellen eine gemeinsame Anwendung oder Verarbeitungsplattform schaffen möchten oder wenn mehrere Verantwortliche eine gemeinsame Anwendung oder Verarbeitungsumgebung für einen gesamten Wirtschaftssektor, für ein bestimmtes Marktsegment oder für eine weit verbreitete horizontale Tätigkeit einführen möchten.