Recht:§ 23 DSG 2000 Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen

Aus Datenschutzhandbuch
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! Paragraph| 23 |-
Abschnitt 4 Publizität der Datenverarbeitungen
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§ 23. (1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.

(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzbehörde bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.

Inkrafttreten: 01.01.2014