Recht:§ 35 DSG 2000 Datenschutzbehörde und Datenschutzrat
Aus Datenschutzhandbuch
Version vom 11. Mai 2017, 16:10 Uhr von Move page script (Diskussion | Beiträge) (Move page script verschob die Seite Recht:§ 35 DSG 2000 Datenschutzbehörde und Datenschutzrat DSG 2000 nach Recht:§ 35 DSG 2000 Datenschutzbehörde und Datenschutzrat, ohne dabei eine Weiterleitung anzulegen)
Abschnitt | 7 Kontrollorgane |
---|---|
Vorhergehende Seite | § 34 DSG 2000 Gemeinsame Bestimmungen |
Folgende Seite | § 36 DSG 2000 Einrichtung der Datenschutzbehörde |
§ 35. (1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte – die Datenschutzbehörde und der Datenschutzrat berufen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.
Inkrafttreten: 01.01.2014