Recht:§ 47 DSG 2000 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen

Aus Datenschutzhandbuch
Version vom 11. Mai 2017, 16:10 Uhr von Move page script (Diskussion | Beiträge) (Move page script verschob die Seite Recht:§ 47 DSG 2000 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen DSG 2000 nach [[Recht:§ 47 DSG 2000 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragun…)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche
! Paragraph| 47 |-
Abschnitt 8 Besondere Verwendungszwecke von Daten
Vorhergehende Seite § 46 DSG 2000 Wissenschaftliche Forschung und Statistik
Folgende Seite § 48 DSG 2000 Publizistische Tätigkeit

§ 47. (1) Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.

(2) Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn

  1. Daten desselben Auftraggebers verwendet werden oder
  2. bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adreßdaten an Dritte
    1. an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder
    2. der Betroffene nach entsprechender Information über Anlaß und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist keinen Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Zustimmung der Betroffenen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung an Dritte

  1. zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen selbst oder
  2. aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder
  3. zur Befragung der Betroffenen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke

erfolgen soll.

(4) Die Datenschutzbehörde hat auf Antrag eines Auftraggebers, der Adressdaten verarbeitet, die Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Antragsteller das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten als Auswahlkriterium, notwendig ist.

(5) Die übermittelten Adreßdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verwendet werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.

(6) In jenen Fällen, in welchen es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adreßdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.

Inkrafttreten: 01.01.2014