Recht:§ 53 DSG 2000 Befreiung von Gebühren, Abgaben und vom Kostenersatz

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Abschnitt 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen
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§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß § 21 Abs. 3 zu erstellenden Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Für Abschriften aus dem Datenverarbeitungsregister, die ein Betroffener zur Verfolgung seiner Rechte benötigt, ist kein Kostenersatz zu verlangen.

Inkrafttreten: 01.01.2000