Recht:§ 58 DSG 2000 Manuelle Dateien
Aus Datenschutzhandbuch
Version vom 4. August 2017, 07:59 Uhr von Datenschutzplattform Redaktion (Diskussion | Beiträge)
Abschnitt | 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen |
---|---|
Vorhergehende Seite | § 57 DSG 2000 Sprachliche Gleichbehandlung |
Folgende Seite | § 59 DSG 2000 Umsetzungshinweis |
§ 58. Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7. § 17 gilt mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt.
Inkrafttreten: 01.01.2000