Recht:§ 63 DSG 2000 Verweisungen

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Abschnitt 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen
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§ 63. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten: 01.01.2000