Recht:§ 14 Datenschutzrecht Einrichtung und Aufgaben: Unterschied zwischen den Versionen

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'''§ 14.''' (1) Beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ein Datenschutzrat eingerichtet. Dieser nimmt zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz Stellung, fördert die einheitliche Fortentwicklung des Datenschutzes und berät die Bundesregierung in rechtspolitischer Hinsicht bei datenschutzrechtlich relevanten Vorhaben.
 
'''§ 14.''' (1) Beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ein Datenschutzrat eingerichtet. Dieser nimmt zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz Stellung, fördert die einheitliche Fortentwicklung des Datenschutzes und berät die Bundesregierung in rechtspolitischer Hinsicht bei datenschutzrechtlich relevanten Vorhaben.

Aktuelle Version vom 2. Oktober 2018, 10:18 Uhr

! Paragraph| 14 |-
Hauptstück 2 Organe
Abschnitt 1 Datenschutzrat
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung 2018/05/25
Historie Stammfassung geändert durch: BGBl. I Nr. 24/2018
Außerkrafttretensdatum
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§ 14. (1) Beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ein Datenschutzrat eingerichtet. Dieser nimmt zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz Stellung, fördert die einheitliche Fortentwicklung des Datenschutzes und berät die Bundesregierung in rechtspolitischer Hinsicht bei datenschutzrechtlich relevanten Vorhaben.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1

  1. kann der Datenschutzrat Empfehlungen in datenschutzrechtlicher Hinsicht an die Bundesregierung und die Bundesminister richten;
  2. kann der Datenschutzrat Gutachten erstellen oder in Auftrag geben;
  3. ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind, sowie zu Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die wesentliche Fragen des Datenschutzes betreffen, zu geben;
  4. hat der Datenschutzrat das Recht, von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs Auskünfte und Berichte zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist;
  5. kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und Anregungen veröffentlichen und den Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zur Kenntnis bringen.

(3) Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffen sind.