Recht:§ 26 Datenschutzgesetz Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs: Unterschied zwischen den Versionen

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("Anpassungen gem. BGBl. I 120 / 2017", "Einleitungsteil Abs. 1 Änderung")
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§ 26. (1) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs alle Verantwortlichen,
 
§ 26. (1) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs alle Verantwortlichen,

Aktuelle Version vom 2. Oktober 2018, 10:35 Uhr

! Paragraph| 26 |-
Hauptstück 2 Organe
Abschnitt 3 Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung 2018/05/25
Historie Stammfassung geändert durch: BGBl. I Nr. 24/2018
Außerkrafttretensdatum
Vorhergehende Seite § 25 Datenschutzgesetz Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren
Folgende Seite § 27 Datenschutzgesetz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 26. (1) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs alle Verantwortlichen,

  1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
  2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

(2) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sind Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde.

(3) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

(4) Die dem Abs. 1 nicht unterliegenden Verantwortlichen gelten als Verantwortliche des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.