Recht:§ 49 DSG 2000 Automatisierte Einzelentscheidungen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{DSG 2000 Paragraph Vorlage |Paragraph=49 |Abschnitt=9 Besondere Verwendungsarten von Daten }} '''§ 49.''' (1) Niemand darf einer für ihn rechtliche Folgen…“)
 
 
(2 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt)
Zeile 10: Zeile 10:
 
#    die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen – beispielsweise die Möglichkeit, seinen Standpunkt geltend zu machen – garantiert wird.
 
#    die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen – beispielsweise die Möglichkeit, seinen Standpunkt geltend zu machen – garantiert wird.
  
(3) Dem Betroffenen ist bei automatisierten Einzelentscheidungen auf Antrag der logische Ablauf der automatisierten Entscheidungsfindung in allgemein verständlicher Form darzulegen. § 26 Abs. 2 bis 10 gilt sinngemäß.
+
(3) Dem Betroffenen ist bei automatisierten Einzelentscheidungen auf Antrag der logische Ablauf der automatisierten Entscheidungsfindung in allgemein verständlicher Form darzulegen. [[Recht:§ 26 DSG 2000 Auskunftsrecht|§ 26]] Abs. 2 bis 10 gilt sinngemäß.
  
 
'''Inkrafttreten:''' 01.01.2010
 
'''Inkrafttreten:''' 01.01.2010

Aktuelle Version vom 3. August 2017, 17:24 Uhr

! Paragraph| 49 |-
Abschnitt 9 Besondere Verwendungsarten von Daten
Vorhergehende Seite § 48a DSG 2000 Verwendung von Daten im Katastrophenfall
Folgende Seite § 50 DSG 2000 Informationsverbundsysteme

§ 49. (1) Niemand darf einer für ihn rechtliche Folgen nach sich ziehenden oder einer ihn erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen werden, die ausschließlich auf Grund einer automationsunterstützten Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte seiner Person ergeht, wie beispielsweise seiner beruflichen Leistungsfähigkeit, seiner Kreditwürdigkeit, seiner Zuverlässigkeit oder seines Verhaltens.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf eine Person einer ausschließlich automationsunterstützt erzeugten Entscheidung unterworfen werden, wenn

  1. dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder
  2. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrages ergeht und dem Ersuchen des Betroffenen auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrages stattgegeben wurde oder
  3. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen – beispielsweise die Möglichkeit, seinen Standpunkt geltend zu machen – garantiert wird.

(3) Dem Betroffenen ist bei automatisierten Einzelentscheidungen auf Antrag der logische Ablauf der automatisierten Entscheidungsfindung in allgemein verständlicher Form darzulegen. § 26 Abs. 2 bis 10 gilt sinngemäß.

Inkrafttreten: 01.01.2010