Recht:Artikel 98 DSGVO Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
Aus Datenschutzhandbuch
Version vom 11. Mai 2017, 16:28 Uhr von Move page script (Diskussion | Beiträge) (Move page script verschob die Seite Recht:Artikel 98 Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz DSGVO nach Recht:Artikel 98 DSGVO Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz, ohne dabei eine Weiterleitung anzulegen)
Artikel Nr. | 98 |
---|---|
Kapitel | XI Schlussbestimmungen |
Abschnitt | |
Erwägungsgründe | |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 97 DSGVO Berichte der Kommission |
Folgende Seite | Artikel 99 DSGVO Inkrafttreten und Anwendung |
Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum Schutz personenbezogener Daten vor, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sichergestellt wird. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien Verkehr solcher Daten.