Recht:Erwägungsgrund 114 DSGVO
Aus Datenschutzhandbuch
Version vom 20. März 2019, 16:20 Uhr von DSA02 (Diskussion | Beiträge)
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
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DSGVO-Artikel, die diesen Erwägungsgrund umsetzen |
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Artikel 49 DSGVO Ausnahmen für bestimmte Fälle |
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In allen Fällen, in denen kein Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem Drittland bestehenden Datenschutzniveaus vorliegt, sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter auf Lösungen zurückgreifen, mit denen den betroffenen Personen durchsetzbare und wirksame Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der Union nach der Übermittlung dieser Daten eingeräumt werden, damit sie weiterhin die Grundrechte und Garantien genießen können.