Recht:Erwägungsgrund 125 DSGVO
Aus Datenschutzhandbuch
Version vom 20. März 2019, 16:18 Uhr von DSA02 (Diskussion | Beiträge)
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
---|---|
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum |
DSGVO-Artikel, die diesen Erwägungsgrund umsetzen |
---|
Artikel 56 DSGVO Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde |
Vorhergehende Seite | Erwägungsgrund 124 DSGVO |
---|---|
Folgende Seite | Erwägungsgrund 126 DSGVO |
Die federführende Behörde sollte berechtigt sein, verbindliche Beschlüsse über Maßnahmen zu erlassen, mit denen die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausgeübt werden. In ihrer Eigenschaft als federführende Behörde sollte diese Aufsichtsbehörde für die enge Einbindung und Koordinierung der betroffenen Aufsichtsbehörden im Entscheidungsprozess sorgen. Wird beschlossen, die Beschwerde der betroffenen Person vollständig oder teilweise abzuweisen, so sollte dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde angenommen werden, bei der die Beschwerde eingelegt wurde.