Recht:§ 57 DSG 2000 Sprachliche Gleichbehandlung

Aus Datenschutzhandbuch
Version vom 11. Mai 2017, 16:10 Uhr von Move page script (Diskussion | Beiträge) (Move page script verschob die Seite Recht:§ 57 DSG 2000 Sprachliche Gleichbehandlung DSG 2000 nach Recht:§ 57 DSG 2000 Sprachliche Gleichbehandlung, ohne dabei eine Weiterleitung anzulegen)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche
! Paragraph| 57 |-
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen
Vorhergehende Seite § 56 DSG 2000 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
Folgende Seite § 58 DSG 2000 Manuelle Dateien

§ 57. Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten: 01.01.2000