Recht:§ 11 Datenschutzgesetz Verwarnung durch die Datenschutzbehörde
Aus Datenschutzhandbuch
Hauptstück | 1 Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen |
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Abschnitt | 2 Datenverarbeitung zu bestimmten Zwecken |
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
Letzte Änderung | 2018/05/25 |
Historie | Stammfassung Frühere Bezeichnung: Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext; geändert durch: BGBl. I Nr. 24/2018 |
Außerkrafttretensdatum | |
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§ 11. Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.