Recht:§ 11 Datenschutzgesetz Verwarnung durch die Datenschutzbehörde

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! Paragraph| 11 |-
Hauptstück 1 Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
Abschnitt 2 Datenverarbeitung zu bestimmten Zwecken
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung 2018/05/25
Historie Stammfassung Frühere Bezeichnung: Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext; geändert durch: BGBl. I Nr. 24/2018
Außerkrafttretensdatum
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§ 11. Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.