Recht:§ 35 DSG 2000 Datenschutzbehörde und Datenschutzrat
Aus Datenschutzhandbuch
Abschnitt | 7 Kontrollorgane |
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§ 35. (1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte – die Datenschutzbehörde und der Datenschutzrat berufen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.
Inkrafttreten: 01.01.2014