Recht:§ 64 DSG 2000 Vollziehung

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
! Paragraph| 64 |-
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen
Vorhergehende Seite § 63 DSG 2000 Verweisungen
Folgende Seite

§ 64. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.

Inkrafttreten: 01.01.2010