Recht:§ 20 DSG 2000 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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'''§ 20.''' (1) Meldungen von Datenanwendungen, die nach Angabe des Auftraggebers nicht einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen, sind nur automationsunterstützt auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Ist demnach die Meldung nicht fehlerhaft, so ist sie sofort zu registrieren.
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'''§ 20.''' (1) Meldungen von Datenanwendungen, die nach Angabe des Auftraggebers nicht einen der Tatbestände des [[Recht:§ 18 DSG 2000 Aufnahme der Verarbeitung|§ 18]] Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen, sind nur automationsunterstützt auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Ist demnach die Meldung nicht fehlerhaft, so ist sie sofort zu registrieren.
  
(2) Wird bei der automationsunterstützten Prüfung ein Fehler der Meldung festgestellt, so ist dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, dass die Meldung als nicht eingebracht gilt, wenn keine Verbesserung erfolgt oder er auf der Einbringung der unverbesserten Meldung besteht. Im letztgenannten Fall kann der Einbringer die Meldung schriftlich unter Anschluss der ausgedruckten Fehlermeldung der Datenschutzbehörde übermitteln, welche die Meldung auf Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen hat.
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(2) Wird bei der automationsunterstützten Prüfung ein Fehler der Meldung festgestellt, so ist dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, dass die Meldung als nicht eingebracht gilt, wenn keine Verbesserung erfolgt oder er auf der Einbringung der unverbesserten Meldung besteht. Im letztgenannten Fall kann der Einbringer die Meldung schriftlich unter Anschluss der ausgedruckten Fehlermeldung der Datenschutzbehörde übermitteln, welche die Meldung auf Mangelhaftigkeit im Sinn des [[Recht:§ 19 DSG 2000 Notwendiger Inhalt der Meldung|§ 19]] Abs. 4 zu prüfen hat.
  
(3) Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat oder von diesem zulässigerweise nicht im Wege der Internetanwendung (§ 17 Abs. 1a) eingebracht wurden, sind auf Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen.
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(3) Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat oder von diesem zulässigerweise nicht im Wege der Internetanwendung ([[Recht:§ 17 DSG 2000 Meldepflicht des Auftraggebers|§ 17]] Abs. 1a) eingebracht wurden, sind auf Mangelhaftigkeit im Sinn des [[Recht:§ 19 DSG 2000 Notwendiger Inhalt der Meldung|§ 19]] Abs. 4 zu prüfen.
  
(4) Ergibt die Prüfung nach § 19 Abs. 4 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung nach Abs. 5 hinzuweisen.
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(4) Ergibt die Prüfung nach [[Recht:§ 19 DSG 2000 Notwendiger Inhalt der Meldung|§ 19]] Abs. 4 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung nach Abs. 5 hinzuweisen.
  
 
(5) Wird dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, ist die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen. In die Mitteilung sind aufzunehmen:  
 
(5) Wird dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, ist die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen. In die Mitteilung sind aufzunehmen:  

Aktuelle Version vom 3. August 2017, 15:55 Uhr

! Paragraph| 20 |-
Abschnitt 4 Publizität der Datenverarbeitungen
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§ 20. (1) Meldungen von Datenanwendungen, die nach Angabe des Auftraggebers nicht einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen, sind nur automationsunterstützt auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Ist demnach die Meldung nicht fehlerhaft, so ist sie sofort zu registrieren.

(2) Wird bei der automationsunterstützten Prüfung ein Fehler der Meldung festgestellt, so ist dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, dass die Meldung als nicht eingebracht gilt, wenn keine Verbesserung erfolgt oder er auf der Einbringung der unverbesserten Meldung besteht. Im letztgenannten Fall kann der Einbringer die Meldung schriftlich unter Anschluss der ausgedruckten Fehlermeldung der Datenschutzbehörde übermitteln, welche die Meldung auf Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen hat.

(3) Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat oder von diesem zulässigerweise nicht im Wege der Internetanwendung (§ 17 Abs. 1a) eingebracht wurden, sind auf Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen.

(4) Ergibt die Prüfung nach § 19 Abs. 4 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung nach Abs. 5 hinzuweisen.

(5) Wird dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, ist die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen. In die Mitteilung sind aufzunehmen:

  1. die Punkte, in denen der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt wurde und
  2. der Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Datenschutzbehörde ein Antrag gestellt werden kann, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen.

Nach Absendung der Mitteilung erstattete Verbesserungen sind nicht zu berücksichtigen.

Inkrafttreten: 01.01.2014