Recht:§ 23 DSG 2000 Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
 
Zeile 5: Zeile 5:
 
'''§ 23.''' (1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.
 
'''§ 23.''' (1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.
  
(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzbehörde bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.
+
(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzbehörde bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß [[Recht:§ 30 DSG 2000 Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde|§ 30]] offenzulegen.
  
 
'''Inkrafttreten:''' 01.01.2014
 
'''Inkrafttreten:''' 01.01.2014

Aktuelle Version vom 3. August 2017, 16:13 Uhr

! Paragraph| 23 |-
Abschnitt 4 Publizität der Datenverarbeitungen
Vorhergehende Seite § 22a DSG 2000 Verfahren zur Überprüfung der Erfüllung der Meldepflicht
Folgende Seite § 24 DSG 2000 Informationspflicht des Auftraggebers

§ 23. (1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.

(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzbehörde bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.

Inkrafttreten: 01.01.2014