Recht:§ 23 DSG 2000 Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Datenschutzhandbuch
K (Move page script verschob die Seite Recht:§ 23 DSG 2000 Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen DSG 2000 nach Recht:§ 23 DSG 2000 Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen, ohne dabei eine Weiterl…) |
|||
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
'''§ 23.''' (1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen. | '''§ 23.''' (1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen. | ||
− | (2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzbehörde bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen. | + | (2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzbehörde bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß [[Recht:§ 30 DSG 2000 Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde|§ 30]] offenzulegen. |
'''Inkrafttreten:''' 01.01.2014 | '''Inkrafttreten:''' 01.01.2014 |
Aktuelle Version vom 3. August 2017, 16:13 Uhr
Abschnitt | 4 Publizität der Datenverarbeitungen |
---|---|
Vorhergehende Seite | § 22a DSG 2000 Verfahren zur Überprüfung der Erfüllung der Meldepflicht |
Folgende Seite | § 24 DSG 2000 Informationspflicht des Auftraggebers |
§ 23. (1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.
(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzbehörde bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.
Inkrafttreten: 01.01.2014