Recht:§ 28 DSG 2000 Widerspruchsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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− | (3) § 27 Abs. 4 bis 6 gelten auch in den Fällen der Abs. 1 und 2. | + | (3) [[Recht:§ 27 DSG 2000 Recht auf Richtigstellung oder Löschung|§ 27]] Abs. 4 bis 6 gelten auch in den Fällen der Abs. 1 und 2. |
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Aktuelle Version vom 3. August 2017, 16:34 Uhr
Abschnitt | 5 Die Rechte des Betroffenen |
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§ 28. (1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.
(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung kann der Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.
(3) § 27 Abs. 4 bis 6 gelten auch in den Fällen der Abs. 1 und 2.
Inkrafttreten: 01.01.2010
Außerkrafttreten: 31.12.2016