Recht:§ 28 DSG 2000 Widerspruchsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
K (Move page script verschob die Seite Recht:§ 28 DSG 2000 Widerspruchsrecht DSG 2000 nach Recht:§ 28 DSG 2000 Widerspruchsrecht, ohne dabei eine Weiterleitung anzulegen)
 
Zeile 7: Zeile 7:
 
(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung kann der Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.
 
(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung kann der Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.
  
(3) § 27 Abs. 4 bis 6 gelten auch in den Fällen der Abs. 1 und 2.
+
(3) [[Recht:§ 27 DSG 2000 Recht auf Richtigstellung oder Löschung|§ 27]] Abs. 4 bis 6 gelten auch in den Fällen der Abs. 1 und 2.
  
 
'''Inkrafttreten:''' 01.01.2010
 
'''Inkrafttreten:''' 01.01.2010
  
 
'''Außerkrafttreten:''' 31.12.2016
 
'''Außerkrafttreten:''' 31.12.2016

Aktuelle Version vom 3. August 2017, 16:34 Uhr

! Paragraph| 28 |-
Abschnitt 5 Die Rechte des Betroffenen
Vorhergehende Seite § 27 DSG 2000 Recht auf Richtigstellung oder Löschung
Folgende Seite § 29 DSG 2000 Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten

§ 28. (1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.

(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung kann der Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.

(3) § 27 Abs. 4 bis 6 gelten auch in den Fällen der Abs. 1 und 2.

Inkrafttreten: 01.01.2010

Außerkrafttreten: 31.12.2016