Recht:§ 50c DSG 2000 Meldepflicht und Registrierungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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− | (2) Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen | + | (2) Eine Videoüberwachung ist über [[Recht:§ 17 DSG 2000 Meldepflicht des Auftraggebers|§ 17]] Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen |
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# wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt. | # wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt. |
Version vom 3. August 2017, 17:35 Uhr
Abschnitt | 9a Videoüberwachung |
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§ 50c. (1) Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß § 96a des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.
(2) Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
- in Fällen der Echtzeitüberwachung oder
- wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt.
(3) Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (§ 7 Abs. 1) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.
Inkrafttreten: 01.01.2014