Recht:§ 56 Datenschutzgesetz Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Datenschutzhandbuch
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(2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in [[Recht:§ 43 Datenschutzgesetz Information der betroffenen Person|§ 43]] Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden. | (2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in [[Recht:§ 43 Datenschutzgesetz Information der betroffenen Person|§ 43]] Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden. |
Aktuelle Version vom 2. Oktober 2018, 11:07 Uhr
Hauptstück | 3 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes; des militärischen Eigenschutzes; der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs |
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Abschnitt | 3 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter |
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
Letzte Änderung | 2018/05/25 |
Historie | Stammfassung geändert durch: BGBl. I Nr. 24/2018 |
Außerkrafttretensdatum | |
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§ 56. (1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen.
(2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.