Recht:Artikel 34 DSGVO Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Artikel Nr. | 34 |
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Kapitel | IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter |
Abschnitt | 2 Sicherheit personenbezogener Daten |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 86 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 87 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 88 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 33 DSGVO Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde |
Folgende Seite | Artikel 35 DSGVO Datenschutz-Folgenabschätzung |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 018 | Entscheidung bezüglich eingeleitetem Verfahren aufgrund Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten) |
ATDSB 117 | Bescheid im amtswegigen Prüfverfahren eines Datenschutzvorfalls beim Wiener Gesundheitsverbunds, der die Stadt Wien im Ergebis zur benachrichtigung der betroffenen Patientin verpdlichtet |
Nachrichten | Titel |
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06.04.2021 4 | Niederlande: Reiseportal Booking.com muss 475.000€ wegen Verstoßes gegen die DSGVO bezahlen |
06.10.2023 1 | Kundendaten von Motel-One Kunden im Darknet veröffentlicht |
09-11-2020 1 | EU Ministerrat plant Verschlüsselungsverbot |
09.08.2021 1 | Deutschland: Datenschutzbehörde prüft mögliche DSGVO-Verstöße durch CDU/CSU Wahlkampf-App |
11.11.2020 1 | Widerstand gegen geplante Aufweichung der Verschlüsselung durch EU-Minsterrat |
13.10.2021 1 | Uniklinik Magdeburg meldete Databreach erst nach Monaten |
14.07.2021 1 | Deutschland: Comdirect-Kunden bekamen fremde Kontoauszüge zu sehen |
15.12.2021 2 | EDSA verabschiedet finale Version der Leitlinien zu Beispielen für Benachrichtigungen über Datenschutzverletzungen |
18.05.2021 1 | Polnisches Medien- und Telekommunikationsunternehmen Cyfrowy Polsat S.A muss 1,1 Mio PLN (~ 241 000€) zahlen |
20.01.2021 1 | EDSA verabschiedet Leitlinien zu Beispielen für die Benachrichtigung beim Data-Breach |
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(1) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.
(2) Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Maßnahmen.
(3) Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung;
b) der Verantwortliche durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;
c) dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.
(4) Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen, oder sie kann mit einem Beschluss feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.