Recht:§ 56 Datenschutzgesetz Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Datenschutzhandbuch
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− | '''§ 56.''' (1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von der Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogener Daten zu benachrichtigen. Für die Benachrichtigung gilt § 42 Abs. 4. | + | '''§ 56.''' (1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des [[Recht:Artikel 34 DSGVO Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person|Art. 34]] DSGVO betroffene Personen von der Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogener Daten zu benachrichtigen. Für die Benachrichtigung gilt § 42 Abs. 4. |
− | (2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden. | + | (2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in [[Recht:§ 43 Datenschutzgesetz Information der betroffenen Person|§ 43]] Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden. |
Version vom 10. August 2017, 09:15 Uhr
Hauptstück | 3 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes; des militärischen Eigenschutzes; der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs |
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Abschnitt | 3 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter |
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
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§ 56. (1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von der Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogener Daten zu benachrichtigen. Für die Benachrichtigung gilt § 42 Abs. 4.
(2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.