Recht:§ 56 Datenschutzgesetz Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen: Unterschied zwischen den Versionen

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'''§ 56.''' (1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des [[Recht:Artikel 34 DSGVO Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person|Art. 34]] DSGVO betroffene Personen von der Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogener Daten zu benachrichtigen. Für die Benachrichtigung gilt [[Recht:§ 42 Datenschutzgesetz Grundsätze|§ 42]] Abs. 4.
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'''§ 56.''' (1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des [[Recht:Artikel 34 DSGVO Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person|Art. 34]] DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen.
  
 
(2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in [[Recht:§ 43 Datenschutzgesetz Information der betroffenen Person|§ 43]] Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.
 
(2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in [[Recht:§ 43 Datenschutzgesetz Information der betroffenen Person|§ 43]] Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.

Version vom 20. September 2018, 14:03 Uhr

! Paragraph| 56 |-
Hauptstück 3 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes; des militärischen Eigenschutzes; der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs
Abschnitt 3 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung 2018/05/25
Historie Stammfassung Frühere Bezeichnung: Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext; geändert durch: BGBl. I Nr. 24/2018
Außerkrafttretensdatum
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§ 56. (1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen.

(2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.