Recht:§ 58 DSG 2000 Manuelle Dateien: Unterschied zwischen den Versionen

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'''§ 58.''' Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7. § 17 gilt mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt.
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'''§ 58.''' Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenanwendungen im Sinne des [[Recht:§ 4 DSG 2000 Definitionen|§ 4]] Z 7. [[Recht:§ 17 DSG 2000 Meldepflicht des Auftraggebers|§ 17]] gilt mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß [[Recht:§ 18 DSG 2000 Aufnahme der Verarbeitung|§ 18]] Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt.
  
 
'''Inkrafttreten:''' 01.01.2000
 
'''Inkrafttreten:''' 01.01.2000

Aktuelle Version vom 4. August 2017, 08:59 Uhr

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§ 58. Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7. § 17 gilt mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt.

Inkrafttreten: 01.01.2000